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Praxis & Recht

Laserschutzbeauftragter in der Praxis: Pflicht & Ausbildung

Kurzantwort

Ein Laserschutzbeauftragter muss bestellt werden, sobald in einem Betrieb Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 eingesetzt werden – und dazu zählen praktisch alle ästhetischen Lasersysteme. Grundlage ist § 5 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber, die erforderliche Fachkunde wird in einem mehrtägigen Kurs erworben und regelmäßig aufgefrischt.

Laserklasse 3R, 3B, 4Pflicht ab
§ 5 OStrVRechtsgrundlage
schriftlich, durch ArbeitgeberBestellung
Kurs, regelmäßig auffrischenFachkunde
Medizinisch geprüftDermacom FachredaktionÄsthetische Medizintechnik4 Min. LesezeitJuli 2026
Laserschutzbeauftragter in der Praxis: Pflicht & Ausbildung
01

Wer braucht einen Laserschutzbeauftragten?

obald ein Betrieb Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 einsetzt, muss der Arbeitgeber vor Aufnahme des Betriebs einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Geregelt ist das in § 5 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), konkretisiert durch die Technischen Regeln zur Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung).

Für die ästhetische Medizin heißt das in der Praxis: Die Pflicht besteht so gut wie immer. Ästhetische Lasersysteme – ob Alexandrit, Nd:YAG, Dioden-, Pico- oder CO2-Laser – fallen nahezu ausnahmslos in die Laserklasse 4, die höchste Gefährdungsklasse. Auch IPL-Systeme unterliegen dem Arbeitsschutz nach OStrV, auch wenn sie keine Laser im engeren Sinn sind.

Gut zu wissen

Die Bestellung ist keine Formalie, sondern eine Arbeitgeberpflicht. Fehlt sie, liegt ein Verstoß gegen die OStrV vor – mit Konsequenzen für Haftung und Versicherungsschutz.

02

Welche Aufgaben hat er?

Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber – er übernimmt dessen Verantwortung nicht, sondern berät und überwacht. Zu den typischen Aufgaben gehören:

  • Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung für jeden eingesetzten Laser
  • Festlegung und Überwachung von Schutzmaßnahmen (Abgrenzung des Laserbereichs, Warnleuchte, Zugangsregelung)
  • Auswahl geeigneter Laserschutzbrillen – passend zu Wellenlänge und Leistung des jeweiligen Geräts
  • Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig
  • Meldung von Mängeln und Störungen an den Arbeitgeber
  • Mitwirkung bei der Prüfung, ob technische und organisatorische Maßnahmen wirksam sind

Was in die Bestellung gehört

Die Bestellung erfolgt schriftlich. Eine amtliche Musterurkunde gibt es nicht – üblich sind Vorlagen der Berufsgenossenschaften. Enthalten sein sollten mindestens:

  • Name der bestellten Person und Datum der Bestellung
  • Bezeichnung des Betriebs und des Verantwortungsbereichs
  • Die konkreten Geräte oder Laserbereiche, für die die Bestellung gilt
  • Nachweis der Fachkunde (Kurs, Anbieter, Datum)
  • Beschreibung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse
  • Unterschrift des Arbeitgebers und der bestellten Person

Die Bestellung ist zu dokumentieren und aufzubewahren; bei Wechsel der Person oder Anschaffung weiterer Geräte ist sie zu aktualisieren. Wird eine Person abbestellt, sollte auch das schriftlich festgehalten werden.

Wer kann bestellt werden?

Bestellt werden kann jede zuverlässige Person mit der erforderlichen Fachkunde – häufig die Praxisinhaberin, eine leitende Fachkraft oder eine erfahrene medizinische Fachangestellte. Wichtig ist, dass die Person tatsächlich vor Ort ist und die Aufgaben wahrnehmen kann.

03

Fachkunde: Kurs, Inhalte, Auffrischung

Die Fachkunde wird in einem Kurs bei einem qualifizierten Anbieter erworben. Der Umfang liegt üblicherweise bei mehreren Tagen; die Inhalte umfassen unter anderem:

  1. 1Physikalische Grundlagen der Laserstrahlung und Laserklassen
  2. 2Biologische Wirkungen auf Auge und Haut, Grenzwerte
  3. 3Rechtliche Grundlagen: OStrV, TROS Laserstrahlung, weitere einschlägige Regelwerke
  4. 4Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen in der Praxis
  5. 5Auswahl und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung

Muss es eine Ärztin oder ein Arzt sein?

Nein. Die OStrV verlangt Fachkunde und Zuverlässigkeit, keine ärztliche Approbation. In der ästhetischen Praxis wird die Rolle häufig von der Inhaberin, einer leitenden Fachkraft oder einer erfahrenen medizinischen Fachangestellten übernommen. Die ärztliche Verantwortung für die Behandlung selbst bleibt davon unberührt – das sind zwei getrennte Ebenen.

Kosten und Dauer

Die Kursdauer liegt üblicherweise bei ein bis zwei Tagen für die Grundausbildung, Auffrischungskurse sind kürzer. Die Kosten hängen vom Anbieter, vom Format (Präsenz oder online) und vom Umfang ab – konkrete Preise erfragen Sie am besten direkt beim Kursanbieter, etwa bei Ihrer Berufsgenossenschaft, TÜV, DEKRA oder spezialisierten Schulungsanbietern.

Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass der Kurs die Anforderungen der OStrV und der TROS Laserstrahlung abdeckt und ein Teilnahmenachweis ausgestellt wird. Für die ästhetische Medizin sind Kurse sinnvoll, die medizinische Anwendungen behandeln – reine Industriekurse decken die Praxissituation nur teilweise ab.

Die Fachkunde ist in angemessenen Abständen aufzufrischen. Als Orientierung nennen die technischen Regeln einen Zeitraum von etwa fünf Jahren – maßgeblich sind die Vorgaben des jeweiligen Anbieters und der zuständigen Behörde.

04

Abgrenzung: Laserschutz ist nicht NiSV

Zwei Anforderungen werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Ziele verfolgen:

Regelwerkschütztbetrifft
OStrV / LaserschutzbeauftragterBeschäftigte am Arbeitsplatzjeden Betrieb mit Laserklasse 3R/3B/4
NiSVbehandelte Personenkosmetische Anwendungen nichtionisierender Strahlung
MDR / MPBetreibVSicherheit des MedizinproduktsBetrieb, Einweisung, Wartung

Praktisch heißt das: Eine Praxis braucht in der Regel beides – einen bestellten Laserschutzbeauftragten nach OStrV und den Fachkundenachweis nach NiSV für die entsprechenden Anwendungen. Das eine ersetzt das andere nicht.

05

Was das für die Geräteanschaffung bedeutet

Wer ein Lasersystem anschafft, sollte den Laserschutz von Anfang an mitplanen, nicht erst nach der Lieferung. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. 1Vor der Bestellung: Klären, wer Laserschutzbeauftragter wird und wann der Kurs stattfindet
  2. 2Vor Inbetriebnahme: Gefährdungsbeurteilung erstellen, Laserbereich festlegen, Schutzbrillen passend zur Wellenlänge beschaffen
  3. 3Bei Lieferung: Einweisung nach MPBetreibV durch den Hersteller oder eine beauftragte Person – bei Dermacom Teil des Lieferumfangs
  4. 4Im Betrieb: Unterweisung der Beschäftigten dokumentieren, Prüfintervalle einhalten

Die passenden Schutzbrillen sind gerätespezifisch: Sie müssen zur Wellenlänge und zur Leistung des Systems passen. Ein Nd:YAG mit 1064 nm braucht andere Filter als ein CO2-Laser mit 10.600 nm. Wer mehrere Systeme betreibt, benötigt entsprechend mehrere Brillensätze.

Dermacom liefert alle Systeme mit Einweisung und Schulung und unterstützt bei der Frage, welche Nachweise für den jeweiligen Gerätetyp erforderlich sind – kaufen oder leasen.

Gut zu wissen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Fassungen der genannten Verordnungen sowie die Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Häufige Fragen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische Beratung. Behandlungen sind durch qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen.