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Ratgeber

MPBetreibV einfach erklärt: Pflichten für die Praxis

Kurzantwort

Die MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) regelt, welche Pflichten jeder hat, der Medizinprodukte betreibt oder anwendet – vom Klinikum bis zur ästhetischen Praxis und zum Institut mit Laser-, HIFU- oder RF-System. Kernpflichten sind die dokumentierte Einweisung nach § 10, die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 11, das Medizinproduktebuch und das Bestandsverzeichnis. Wer die Dokumentation digital führt, erfüllt die Pflichten deutlich leichter – bei Dermacom-Systemen ist dafür die Geräte-App inklusive.

alle BetreiberGilt für
MedizinproduktebuchKernstück
§ 10, dokumentiertEinweisung
§ 11, nach HerstellerfristSTK
Medizinisch geprüftDermacom FachredaktionÄsthetische Medizintechnik3 Min. LesezeitAugust 2026
MPBetreibV einfach erklärt: Pflichten für die Praxis
01

Was regelt die MPBetreibV – und wen betrifft sie?

ie Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) legt fest, welche Pflichten alle haben, die Medizinprodukte betreiben oder anwenden. Entscheidend: Das gilt nicht nur für Kliniken. Wer in Praxis, MVZ oder Institut ein Lasersystem, ein HIFU- oder ein Radiofrequenzgerät einsetzt, ist Betreiber im Sinne der Verordnung – mit allen Dokumentations- und Prüfpflichten. Die Verordnung gehört damit zur Grundausstattung jeder Kaufentscheidung: Wer ein Gerät anschafft, übernimmt zugleich die Betreiberrolle.

02

Die Kernpflichten im Überblick

Vier Pflichten bilden das Gerüst: Erstens dürfen Geräte nur von Personen angewendet werden, die dafür eingewiesen wurden – und diese Einweisung muss dokumentiert sein. Zweitens sind die vom Hersteller vorgesehenen Prüfungen einzuhalten, allen voran die sicherheitstechnischen Kontrollen. Drittens verlangt die Verordnung für bestimmte Geräte ein Medizinproduktebuch, in dem Einweisungen, Prüfungen und Vorkommnisse zusammenlaufen. Und viertens führt jeder Betreiber ein Bestandsverzeichnis seiner aktiven Medizinprodukte. Klingt nach Bürokratie – ist aber im Kern eine saubere Geräteakte, die im Ernstfall Haftungsfragen beantwortet.

03

Die Einweisung nach § 10: wer, wann, wie dokumentiert

Bevor jemand ein einweisungspflichtiges Gerät anwendet, braucht diese Person eine Einweisung – bei der Erstinbetriebnahme durch den Hersteller oder eine vom Hersteller autorisierte Person, danach intern durch bereits eingewiesene Anwender. Ohne dokumentierte Einweisung keine Anwendung: Genau dieser Nachweis wird bei Begehungen und im Schadensfall zuerst verlangt. Statt der klassischen Papier-Vorlage empfiehlt sich eine digitale Dokumentation mit Datum, Unterschrift und Gerätebezug – dazu unten mehr.

04

STK nach § 11: Prüffristen im Griff behalten

Sicherheitstechnische Kontrollen stellen sicher, dass ein Gerät technisch einwandfrei arbeitet. Die Fristen richten sich nach den Herstellerangaben des jeweiligen Systems; wer sie versäumt, betreibt das Gerät formal regelwidrig – unabhängig davon, ob es einwandfrei läuft. In der Praxis scheitert die Fristentreue selten am Willen, sondern am Erinnern: Der Prüftermin steht im Ordner, nicht im Kalender. Auch dafür ist die digitale Geräteakte die robusteste Antwort.

05

Das Medizinproduktebuch: die Geräteakte im Zentrum

Das Medizinproduktebuch bündelt pro Gerät alles, was die Verordnung sehen will: Stammdaten, Einweisungen mit Namen und Datum, durchgeführte STKs, Funktionsstörungen und Vorkommnisse. Wer nach einer Muster-Vorlage sucht, findet viele Papier-Varianten – ihr Problem ist immer dasselbe: Sie veralten, verteilen sich auf Ordner und sind im Prüfungsmoment nie vollständig. Ein digital geführtes Medizinproduktebuch löst genau das.

06

Digital statt Ordner: die Dermacom Geräte-App

Für Betreiber von Dermacom-Systemen ist die MPBetreibV-Dokumentation Teil des Pakets: Die Dermacom Geräte-App führt das Medizinproduktebuch digital – pro Gerät, jederzeit abrufbar. Einweisungen werden mit Datum und Unterschrift direkt in der App dokumentiert, schon bei der Auslieferung entsteht die Übergabe-Dokumentation samt Fotos und signiertem Handbuch-Nachweis, Funktionsprüfungen fließen automatisch in das Medizinproduktebuch ein, und an anstehende Prüf- und Wartungstermine erinnert das System von selbst. Aus der Pflicht wird damit ein Nebenbei: Die Geräteakte ist immer vollständig, immer auffindbar – auch wenn die Begehung unangekündigt kommt. Wer ein Dermacom-System anschafft, bekommt die digitale Betreiber-Dokumentation von Beginn an mit; die Einrichtung übernimmt das Serviceteam bei der Einweisung.

07

Wer haftet – und was Nichtstun kostet

Die Verantwortung liegt beim Betreiber – also bei Praxisinhaberin oder Institutsleitung, nicht beim Hersteller und nicht beim Personal. Fehlende Einweisungsnachweise, versäumte STKs oder ein lückenhaftes Medizinproduktebuch können bei Begehungen beanstandet werden und im Schadensfall die Haftungslage drehen. Die gute Nachricht: Mit sauberer, digital geführter Dokumentation ist die Verordnung kein Angstthema, sondern Routine. Dieser Beitrag bietet Orientierung für die Praxis – er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische Beratung. Behandlungen sind durch qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen.