IGeL-Leistungen in der ästhetischen Praxis: Angebot, Abrechnung & Recht
IGeL-Leistungen sind ärztliche Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt und die Patientinnen und Patienten selbst bezahlen. In der ästhetischen Medizin gehören dazu die meisten Behandlungen, etwa Hautstraffung, Laser-Haarentfernung, Pigment- und Narbenbehandlungen. Praxen müssen vorher in Textform über die Kosten aufklären, bei gesetzlich Versicherten schriftlich vereinbaren und nach GOÄ abrechnen. Rein ästhetische Leistungen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Was sind IGeL-Leistungen?
IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistungen. Gemeint sind ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und deshalb von Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden. Dazu zählen Vorsorgeuntersuchungen ohne Kassenindikation, reisemedizinische Leistungen und ein großer Teil der ästhetischen Medizin. Für Privatversicherte spricht man meist einfach von Selbstzahlerleistungen.
In der Dermatologie und ästhetischen Medizin sind IGeL ein wichtiger Baustein: Viele Behandlungen haben kein Kassen-Pendant, werden aber stark nachgefragt.
Welche ästhetischen Behandlungen sind typische Selbstzahlerleistungen?
- Hautstraffung ohne OP mit Radiofrequenz oder HIFU
- Laser-Haarentfernung ohne medizinische Indikation
- Hauterneuerung und Narben mit fraktioniertem CO2-Laser oder RF-Microneedling
- Pigmentflecken, Tattoo- und PMU-Entfernung mit Pikosekunden- oder Q-switched-Laser
- Gefäße und Rötungen wie Blutschwämmchen, Couperose und Besenreiser, sofern kosmetisch begründet
- Mesotherapie, Skinbooster und PRP
- Aquafacial und apparative Gesichtsbehandlungen
Gemeinsam ist ihnen: hohe Nachfrage, planbare Behandlungsserien und Folgetermine. Genau das macht sie für Praxen wirtschaftlich interessant.
Rechtlicher Rahmen: was Praxen beachten müssen
- Wirtschaftliche Aufklärung: Wer weiß, dass die Kasse eine Behandlung nicht übernimmt, muss vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
- Schriftliche Vereinbarung: Bei gesetzlich Versicherten ist vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung über die privat zu zahlende Leistung erforderlich.
- Abrechnung nach GOÄ: IGeL werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Für Verfahren, die dort nicht eigens aufgeführt sind, ist eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ möglich.
- Umsatzsteuer: Rein ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, Heilbehandlungen dagegen nicht. Die Abgrenzung sollte mit der Steuerberatung geklärt werden.
- Kein Verkaufsdruck: Eine IGeL darf nicht an die Kassenbehandlung gekoppelt werden. Patientinnen und Patienten brauchen ausreichend Bedenkzeit.
- NiSV: Für Laser, IPL, Radiofrequenz und Ultraschall gelten zusätzlich die Vorgaben der NiSV, etwa der Arztvorbehalt für ablative Laser und HIFU.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die konkrete Abrechnung helfen Kammer, Abrechnungsstelle und Steuerberatung.
Wie Praxen IGeL seriös anbieten
- 1Ehrliche Indikationsstellung: Nicht jede Patientin profitiert von jedem Verfahren. Wer Grenzen offen anspricht, gewinnt Vertrauen und Weiterempfehlungen.
- 2Transparente Kosten: Ein schriftlicher Kostenplan vor der Behandlung schützt beide Seiten.
- 3Gute Aufklärung und Dokumentation: Aufklärungsbogen, Anamnesebogen und Fotodokumentation gehören zum Standard.
- 4Sachliche Kommunikation: Werbung für ästhetische Behandlungen unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz. Vorher-nachher-Bilder sind bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen gegenüber Laien verboten, auch sonst gelten strenge Regeln.
- 5Qualifiziertes Team: Einweisung, NiSV-Fachkunde und klare Zuständigkeiten.
Wirtschaftlichkeit: Wann rechnet sich ein IGeL-Angebot?
Ob sich ein ästhetisches Angebot rechnet, hängt von Nachfrage in der Region, Behandlungsdauer, Zahl der Sitzungen pro Patientin, Verbrauchsmaterial und Auslastung des Geräts ab. Serienbehandlungen wie Laser-Haarentfernung oder Hautstraffung mit jährlichen Auffrischungen schaffen planbare Umsätze. Wie Sie die Amortisation eines Geräts berechnen, zeigt Lasergerät-Amortisation.
Systemwahl: Einstieg in ästhetische IGeL-Leistungen
Erstwahl für den Einstieg in Selbstzahlerleistungen mit hoher Nachfrage und ohne Ausfallzeit für die Patientinnen ist die Hautstraffung mit dem Volnewmer oder das HIFU-Lifting mit dem Ultraformer MPT.
Alternative für Praxen, die mit Serienbehandlungen starten möchten, ist die Laser-Haarentfernung mit dem Pento 9900 für alle Hauttypen. Welche Kombination zu Ihrer Praxis passt, klären wir gerne im Beratungsgespräch.
Häufige Fragen
IGeL sind Individuelle Gesundheitsleistungen: ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und deshalb selbst bezahlt werden. In der ästhetischen Medizin gehören die meisten Behandlungen dazu, etwa Hautstraffung, Laser-Haarentfernung oder Pigmentbehandlungen.
Typisch sind Hautstraffung mit Radiofrequenz oder HIFU, Laser-Haarentfernung, Hauterneuerung mit CO2-Laser oder RF-Microneedling, Pigment-, Tattoo- und PMU-Entfernung, kosmetisch begründete Gefäßbehandlungen, Mesotherapie, Skinbooster, PRP und Aquafacial.
IGeL werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Für Verfahren, die dort nicht eigens aufgeführt sind, ist eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ möglich. Vor der Behandlung braucht es eine wirtschaftliche Aufklärung in Textform und bei gesetzlich Versicherten eine schriftliche Vereinbarung.
Rein ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, Heilbehandlungen dagegen nicht. Die Abgrenzung im Einzelfall sollte mit der Steuerberatung geklärt werden.
Beliebt sind Verfahren mit hoher Nachfrage, ohne Ausfallzeit und mit planbaren Folgeterminen, etwa Radiofrequenz-Hautstraffung, HIFU-Lifting und Laser-Haarentfernung. Welche Systeme passen, hängt von Zielgruppe, Qualifikation und Räumen der Praxis ab.
Wirtschaftliche Aufklärung in Textform vor der Behandlung, schriftliche Vereinbarung bei gesetzlich Versicherten, Abrechnung nach GOÄ, ausreichende Bedenkzeit und keine Kopplung an die Kassenbehandlung. Für Laser, IPL, Radiofrequenz und Ultraschall gelten zusätzlich die Vorgaben der NiSV.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische Beratung. Behandlungen sind durch qualifiziertes Fachpersonal durchzuführen.